Gemeinde Retzstadt
Dorferneuerung
In Ergänzung der Förderung privater Maßnahmen in der Dorferneuerung Retzstadt durch das Amt für Ländliche Entwicklung, sowie darüber hinaus erlässt die Gemeinde Retzstadt nachfolgende Förderrichtlinie:
Richtlinie
(Neufassung vom 18.10.2018)
für die Gewährung von Zuschüssen durch die Gemeinde Retzstadt
für private Maßnahmen
innerhalb der Dorferneuerung Retzstadt,
sowie mit erweitertem Fördergebiet
(1) Fördergebiet
Die Gemeinde Retzstadt gewährt für private Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen Zuschüsse
a) innerhalb des Dorferneuerungsgebietes (Sanierungsgebiet Altort) in Anlehnung und Ergänzung der staatlichen Förderung mit Ausnahme der Flurnummern 268 und 269 (gesondertes Gebiet), sowie
b) im übrigen Gemeindegebiet, außer die im Bebauungsplan Am Dörfleinsweg und im Baugebiet Hönig II liegenden Grundstücke und Häuser mit Ausnahme der Flurnummern 268 und 269 (gesondertes Gebiet). Eine Ausnahme hiervon sind jedoch die Gebäude, die zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 40 Jahre sind.
(2) Förderkatalog (gilt für o.g. a) und b) )
a) für Verkäufer von Grundstücken
Die gemeindliche Förderung beträgt grundsätzlich 55,00 € je qm (geschaffener) Geschossfläche, maximal 11.000 € je Anwesen.
Dieser Zuschuss für den Verkäufer wird jedoch nur gewährt, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Veräußerung (Abschluss Kaufvertrag) genutzter Wohnraum entsteht, egal, wer diesen Wohnraum nutzt.
Dieser Zuschuss ist bezogen auf ein neu geschaffenes Gebäude, auch wenn mehrere Eigentümer ihre Grundstücke mit verschiedenen Flurstücksnummern zusammenlegen und hierdurch ein bebaubares Grundstück erlangen.
b) für den Bauherrn (Neubau)
Für den Bau eines neuen Wohnhauses auf einem unbebauten Grundstück im Fördergebiet erhält der Bauherr die gleiche Förderung in Höhe von 55,00 € je qm (geschaffener) Geschossfläche, maximal 11.000 € je Anwesen, wenn nicht bereits der Veräußerer des betreffenden Grundstückes die Förderung durch die Gemeinde erhalten hat (keine Doppelförderung).
Der Förderbetrag erhöht sich pro Kind um 2.000 €, jedoch höchstens um 6.000 € (bei drei Kindern). Die Förderung gilt für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung lebend geboren sind oder innerhalb der ersten drei Jahre nach Antragstellung geboren werden (Nachweis Geburtsurkunde), das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in der jeweils geförderten Wohneinheit der Grundstückseigentümer (Eltern) wohnen.
Diesen Kinderzuschuss erhält jedoch nur der Bauherr, nicht der Veräußerer des Grundstückes.
Als Baubeginn wird definiert, dass bei dem Neubau die Bodenplatte hergestellt sein muss.
c) für den Bauherrn (bei Sanierung zu Wohnzwecken)
Für die Sanierung eines bestehenden Gebäudes müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Das den Förderantrag zu Grunde liegende Gebäude muss im Geltungsbereich liegen. Das Gebäude muss mindestens 40 Jahre alt sein. Die Förderhöhe beträgt maximal 11.000 €. Voraussetzung ist weitergehend, dass im Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die mindestens 10-mal so hoch sind, wie der zu gewährende Zuschuss.
Diese Investitionen sind durch Originalrechnungen zu belegen. Eigenleistung wird nicht gefördert. Auch hier besteht die Möglichkeit, in den Genuss der Kinderregelung zu kommen (wie beim Neubau).
Ergänzung:
Bei einer Sanierung von Gebäuden, welche im Jahr 1900 oder noch früher errichtet worden sind, beträgt die maximale Fördersumme = 11.000 €. Voraussetzung ist, dass am Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die mindestens sieben Mal so hoch sind, wie der zu gewährende Zuschuss.
Bagatellgrenze bei Sanierung:
Der Mindestförderbetrag wird auf 3.500 € festgesetzt, d.h. dass der Antragsteller eine Investition von mindestens 35.000 € leisten muss.
d) für den Bauherrn (bei Abbruch)
Für den Abbruch eines Gebäudes beträgt die Förderung = 30 % der durch Originalrechnungen nachgewiesenen Kosten, maximal 6.000 €.
Diese Förderung ist gekoppelt an die Sanierung bzw. den Neubau eines Gebäudes. Im Einzelfall kann auf Antrag, unabhängig von einer Sanierung oder eines Neubaues, der Zuschuss in gleicher Höhe gewährt werden (Entscheidung des Gemeinderates).
3) Sonstiges
Diese Richtlinie tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019. Die Förderrichtlinie vom 13.12.2017 wird aufgehoben. Der Gemeinderat behält sich eine Entscheidung zur konkreten Festlegung der Zuschussbeträge vor (dies in Abhängigkeit der Haushaltslage bzw. der vorhandenen Haushaltsmittel der Gemeinde Retzstadt).
Für das unter 1a) und 1b) genannte Sondergebiet behält sich die Gemeinde eine Entscheidung nach Einzelantrag vor.
Der Baubeginn muss im Jahr der Förderzusage erfolgen. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Gemeinde einzureichen.
Die Auszahlung erfolgt nach Beendigung der Maßnahme.
Retzstadt, den 18.10.2018 (Datum des Gemeinderatsbeschlusses)
Karl Gerhard
1.Bürgermeister
Weitere Hinweise und Informationen:
Ebenso erfolgt der Hinweis auf die weiterhin noch mögliche staatliche Förderung privater Maßnahmen innerhalb der laufenden DORFERNEUERUNG.
Was wird hier gefördert:
Bei Fragen zur kommunalen Förderrichtlinie und zum staatlichen Förderprogramm (Antragsstellung, erforderliche Unterlagen etc.) bitte an Herrn Wolfgang Pfister im Rathaus Zellingen wenden (09364 / 8072-20).
Bei Fragen zur innerörtlichen Entwicklung und Baulandvermittlung, sowie zu bautechnischen Fragen bitte an Herrn Gemeinderat Andreas Stark wenden.